§ 10 Entwerferbenennung
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 10 DesignG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 26.08.2004 – 10 W (pat) 707/01
- BPatG, 13.10.2005 – 10 W (pat) 705/02
- BPatG, 11.11.2004 – 10 W (pat) 705/03Zitiert von 7
- BPatG, 13.05.2004 – 10 W (pat) 720/03Zitiert von 4
- BPatG, 13.05.2004 – 10 W (pat) 721/03Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.